Bekanntmachungen

Vereinsbeiträge während der Corona-Krise

Geschrieben von Carsten Schäfer

In den letzten Tagen erreichten uns auch Anfragen zum Thema "Vereinsbeiträge während der Corona-Krise".

Hierzu möchten wir eine Einschätzung für unsere Mitgliedsvereine abgeben.
Wir weisen aus rechtlichen Gründen darauf hin, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt.

Vereinsmitglieder haben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einstellung des Sportbetriebs keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht.

In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein "Beitrag für die Mitgliedschaft". Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein.

Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Es liegt hier also kein Leistungsaustausch aufgrund eines Vertrages vor. Mit den Kosten für eine Mitgliedschaft in kommerziellen Sportstudios lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.